Mit der zeitweisen (bis 31.8.2014) Freigabe des 4m-Bandes (70-70,3 MHz) mit 25 Watt EIRP Habe ich bei der
BNetzA im Referat 414 angefragt, ob dazu eine neue BEMFV-Anzeige erforderlich wird.
Siehe folgenden Text:
Hallo Herr Hammes, nach Freigabe zum Test bis 31.8.2014 für 70 MHz (4m-Band) mit max. 25 Watt EIRP bitten
mich einige Funkamateure die Frage einer notwendigen BEMFV-Anzeige zu klären.
Für die 25 Watt EIRP und einem Grenzwert für den Personenschutz von 28 V/m ist ein Schutzabstand ab dem 1. Direktor
von ca. 0,7m erforderlich. Bei Verwendung des TX7RX-Faktors von 3 zu 3 Minuten sind es sogar nur etwa 0,5m.
Ich sehe dies wie folgt:
Begründung:
„ Absatz 4 verpflichtet den Funkamateur, seine Anlage ständig auf Einhaltung der Grenzwerte zu überprüfen und bei technischen Veränderungen, die zur Überschreitung der Grenzwerte führen können, ein erneutes Anzeigeverfahren zu durchlaufen. Damit soll sicher gestellt werden, dass die Verantwortung des Funkamateurs für die Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit seiner Funkanlage nicht mit der Abgabe der Anzeige endet, sondern als permanente Aufgabe bestehen bleibt.
Ich bitte hierzu kurzfristig um Ihre Meinung.
Im Moment habe ich diesen Funkamateuren vorab die unter Punkt 1 genannte
Kontrollrechnung gemacht, damit sie die 25 Watt EIRP einhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Markert – DM2BLE
Am 14.7. 14:20 erhielt ich folgende mündliche Antwort:
Herr Hammes akzeptiert zwar meine Argumente.
Er bezieht sich aber auf den Absatz 1 des § 12 der BEMFV.
Dieser lautet:
§ 12 Änderung der Funkanlage
(1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage, die den
Anforderungen des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt, hat eine erneute
Anzeige nach § 9 vorzunehmen, wenn die Funkanlage technische
Parameter aufweist, so dass die Voraussetzungen, unten denen
die Anzeige vorgenommen wurde, nicht mehr gegeben ist.
(2)......
Zitat Ende
Dies heißt, dass vor Funkbetrieb auf dem 4m-Band eine
komplette neue Anzeige abzugeben ist.
Ich bitte dies zu beachten.